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Aktuelles: Jugendaustauschvertrag

 

Bericht
über die Besprechung des

Entwurfes der neuen Vorschrift über Jugendaustauschreiseverträge

am Freitag, den 8. Dezember 2000 im Bundesministerium der Justitz (BMJ) in Berlin (10:00 Uhr - 15:30 Uhr).

Es freut uns vom Recherchen-Verlag natürlich ganz besonders, dass unsere Informationsinitiative erfolgreich war, und dadurch weitere, in der ursprünglichen Einladung "vergessene" Austausch-Organisationen diesen für den Schüleraustausch doch sehr wichtigen Termin wahrnehmen konnten. Gleichzeitig bedauern wir, dass nicht noch mehr Austausch-Organisationen und Vertreter der Schüler-, Eltern-, und Lehrerschaft den Weg nach Berlin gefunden haben, um diese einmalige Chance wahrzunehmen, ein sie betreffendes Gesetz mitzugestalten.

Der Teilnehmerkreis:

Bundesministerium der Justiz
Herr Dr. Schmidt-Raentsch BMJ
Frau Meier-Goering Richterin, Hamburg
Austausch-Organisationen
Herr Bauer AFS
Frau Bauer ASPECT
Herr Gamerschlag Council
Herr Pröpper Deutscher Fachverband Highschool (DFH)
Frau Wegner EF
Herr Stiploschek EUROVACANCES
Herr Kratzer Experiment
Herr Kürschner Experiment
Frau Lackner Experiment
Herr Kiechle GIJK
Herr Metzeltin GIVE
Herr Fisher Deutscher Fachverband Highschool (DFH), into
Herr Prüssmann OPEN DOOR
Herr Richter OPEN DOOR
Herr Huschner Partnership
Herr Plogmaker Partnership
Herr Wuttich Partnership
Frau Himstedt YFU
Herr Möller YFU
weitere Teilnehmer
Frau Biernath Deutscher Bundstag
Frau Bredthammer Bundesforum Kinder- und Jugendreisen
Frau Engler Aktion Bildungsinformation e.V.
Herr Griese FDSV
Frau Heinen-Koesters US-Botschaft
Herr Heinrichs DRV
Frau Holtz Büro Herr Börnsen
Herr Kleinmann
(ab 14:40 Uhr)
Aktion Bildungsinformation e.V.
Frau Schill Recherchen-Verlag

Herr Dr. Schmidt-Raentsch leitete die Diskussionsrunde ein. Er erklärte, dass die Gesetzesinitiative hauptsächlich Herrn Börnsen (MdB) zu verdanken sei, der das Thema vorangetrieben habe. Etwa ein halbes Jahr habe das Justizministerium an dem Entwurf gefeilt und sich dabei von fachkundiger Seite beraten lassen.

Bevor die einzelnen Punkte des neuen Gesetzenwurfes diskutiert wurden, konnten einzelne Teilnehmer ihr Statement zu dem Gesetz im Allgemeinen abgeben:

Herr Pröpper (DFH) kritisierte, dass solch ein nur Minderheiten betreffendes Thema Einzug in das BGB halten solle.
Herr Bauer (AFS) bewertete den Gesetzesentwurf grundsätzlich als eine gute Sache, die nur einiger kleiner Änderungen bedürfe.
Herr Stiploschek (Eurovacances) begrüßte den Entwurf ebenfalls und bemerkte, dass hier wohl Menschen gewirkt haben, die mit dem Thema vertraut seien.
Frau Bauer (Aspect) sieht Handlungsbedarf, da das Wohl des Schülers im Vordergrund stehe.
Herr Fisher (into und DFH) sieht keinen Handlungsbedarf, hält eine so ideelle Sache wie den Schüleraustausch für gesetzlich nicht regulierbar und sieht die Gefahr, dass die amerikanischen Partner verprellt werden.
Eine ähnliche Meinung vertrat Herr Huschner (Partnership).
Frau Bredthammer (Bundesforum Kinder- und Jugendreisen) empfahl, mögliche Regulierungen in eine "Informationspflichtverordnung" zu integrieren.
Frau Meier-Goering (Richterin, Hamburg) merkte an, dass ein Gesetz in gewissen Teilen auch die Organisationen schützen würde.

Im Folgenden sind die einzelnen Abschnitte der geplanten Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt, wie sie letztendlich von den Anwesenden verabschiedet wurden und an die weiteren gesetzgebenden Instanzen weitergeleitet werden (für den genauen Wortlaut kann hier keine Gewähr übernommen werden, da dieser nach bestem Wissen aus unserer persönlichen Mitschrift stammt).
Am Ende eines jeden Abschnittes wird von der insgesamt sachkundigen und produktiven Diskussion berichet, die zu dem dargestellten Ergebnis, bzw. zu Änderungen gegenüber dem ursprünglichen Entwurf geführt hat.

§651l Schüleraustauschverträge

(1) Ein Schüleraustauschvertrag bedarf der schriftlichen Form. Ein Schüleraustauschvertrag ist ein Reisevertrag, der einen mindestens drei Monate andauernden Aufenthalt eines Reisenden bei einer Gastfamilie in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, wenn der Aufenthalt mit dem regelmäßigen Besuch einer Schule verbunden sein soll.

Diskussion:
Statt wie zunächst im Entwurf vorgesehen, soll nicht von "Jugendaustauschverträgen" sondern von "Schüleraustauschverträgen" gesprochen werden, da dies das Thema besser bezeichnet. Weiterhin wurde der Begriff "Aufenthalt eines Minderjährigen" durch "Aufenthalt eines Reisenden" ersetzt, da es in Ländern neben den USA (wie zum Beispiel Australien) auch Volljährige sein können, die einen Schüleraustausch starten. Wichtig an diesem Abschnitt ist, dass Austauschorganisationen nach erfolgreichem Bewerbungsgespräch ab Gültigkeit des Gesetzes einen gesonderten, von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag abschließen müssen. Bisherige Vorgehensweisen (Vertragsabschluß erfolgt durch die Bestätigung der Bewerbung etc.) sind dann rechtswidrig.

(2) §651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 findet keine Anwendung, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt und der Reiseveranstalter den Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig spätestens zwei Wochen vor Abreise jeweils über 1. und 2. informiert und ihn angemessen auf den Aufenthalt vorbereitet hat.

1. Namen und Wohnort der für den Reisenden bei Ankunft im Aufnahmeland ausgewählten Gastfamilie.
2. Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann.

Sind Reisender und gesetzlicher Vertreter des Reisenden verschiedene Personen, sind die Informationen nach Satz 1 auch letzterem zu erteilen. Werden die Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt, findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung.

Diskussion:
Der Vorschlag von Frau Engler (ABI), einen ganz konkreten Abreisetermin zu benennen, wurde verworfen, da die Diskussion ergab, dass dies in der Praxis nicht realisierbar wäre. Eine Gastfamilie kann auch eine "welcome family" oder ein "Betreuer" sein.
Im erklärenden Text soll an dieser Stelle noch eingefügt werden, dass seitens der Veranstalter eine Informationspflicht besteht, was die landesspezifischen Regelungen im Aufnahmeland betrifft (zum Beispiel Rauchen, kulturelle Unterschiede, Religion...). Dieser Passus wurde als einzelner Punkt gegenüber dem Erstentwurf gestrichen, da sonst der Eindruck entsteht, der Schüler erhalte an diesem Zeitpunkt zusätzlich zu Gastfamilie und Ansprechpartner weitere Informationen zum Land. Wenn die unter 1. und 2. genannten Informationen nicht fristgerecht bereitgestellt werden (z.B. Information über Gastfamile und Ansprechpartner erst 1 Woche vor Abreisetermin), haben Schüler und Eltern das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Geben sie jedoch ihr Einverständnis, zum Beispiel auch 24 Stunden nach Bekanntgabe der Gastfamilie ins Aufnahmeland zu reisen, entfällt die Berufung auf diesen dann gesetzlich geregelten Punkt.

(3) Die Unterbringung des Reisenden in der Gastfamilie gilt als vertragsgemäß, wenn bei einer Bereitschaft des Reisenden, sich in die Verhältnisse des Gastlandes und der Gastfamilie einzufügen, eine angemessene Beaufsichtigung und Betreuung des Reisenden durch die Gastfamilie gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten Gastfamilie, in einer Gastfamilie einer bestimmten gesellschaftlichen Schicht oder in einem bestimmten geografischen Gebiet des Aufnahmelandes besteht nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.

Diskussion:
Dieser Punkt wurde ausführlich diskutiert und es wurde besonders hervorgehoben, dass der Schüler einen erheblichen Beitrag zum Gelingen der Austauscherfahrung beizutragen hat. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein Kind aus gehobener Schicht ein Jahr in einer Arbeiterfamilie verbringt oder ein Großstadtkind sein Austauschschuljahr auf einer Farm in dünn besiedelten Gebieten verlebt. Herausgearbeitet wurde bei der Diskussion auch, dass der Status einer durchschnittlichen Gastfamilie im Aufnahmeland weit unter dem einer deutschen Familie liegen kann.

(4) Der Reiseveranstalter hat die Voraussetzungen für einen geregelten Schulbesuch zu schaffen.

Diskussion:
Das Wort "geregelt" wurde nach heftiger Diskussion hinzugefügt, um zu unterstreichen, dass der Schulbesuch im Gastland regelmäßig stattfinden soll. Die Forderung von Frau Engler (ABI), das Einreisedatum der Schüler an den Beginn des Schuljahres im Aufnahmeland zu knüpfen, wurde nicht aufgegriffen, da seitens der Austauschorganisationen überzeugend klargemacht wurde, dass

  • der Schüler auch nach Schulbeginn in der Schule aufgenommen wird (das kann auch nach einem Monat sein)
  • der Schüler auch nach verspätetem Eintreffen in der Schule seine kulturelle Erfahrung machen kann
  • der Stoff nachgeholt werden kann - verspätetes Eintreffen keinen akademischen Verlust für den Schüler darstellt
  • dieser Punkt in der Regel besonders von den deutschen Eltern überbewertet wird
  • Fächer, die im ersten Halbjahr nicht gewählt werden können aufgrund des verspäteten Eintreffens, im zweiten Halbjahr nachgeholt werden können
  • eine Garantie seitens der Austauschorganisationen, pünktlich zum Schulbeginn einzureisen, aufgrund der komplizierten Suche von Gastfamilie und Schule nicht gegeben werden kann.

(5) Über ein Abhilfeverlangen und die vom Reiseveranstalter ergriffenen Maßnahmen ist der Reisende unverzüglich zu unterrichten.

Diskussion:
Dieser Abschnitt meint zum Beispiel, dass bei einem Gastfamilienwechsel die deutschen Eltern sofort erfahren, wo sie ihr Kind jetzt erreichen können.

(6) Der Schüleraustauschvetrag kann durch den Reisenden jederzeit aus in der Person des Reisenden liegenden Gründen gekündigt werden. § 651j Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der Grund weder vom Reiseveranstalter zu vertreten noch auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.

Diskussion:
Es bedeutet, dass der Schüler die Chance haben soll das Schuljahr abbrechen zu können wenn er z. B. Heimweh hat. Die von der Organisation bis zu dem Zeitpunkt nicht erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Da den Organisationen der überwiegende Teil der Kosten jedoch vor Abflug entsteht, ist der Erstattungsbetrag in der Regel sehr gering (z.B. lediglich nicht in Anspruch genommene Versicherungsleistungen oder Nachbereitungsseminare).

 

Die oben genannten Änderungen wurden von den Anwesenden mehrheitlich verabschiedet und finden nun Eingang in den Gesetzesentwurf.

Wir begrüßen diesen Entwurf und halten ihn sowohl dem Austauschschüler/seinen Eltern als auch den Austauschorganisationen gegenüber für sehr fair.

Das weitere Vorgehen stellt sich wie folgt dar: Am Montag, dem 11. Dezember 2000, wird in Berlin mit den Reiseverbänden weiterdiskutiert und deren Beschlüsse zu den geplanten Änderung zum Reiserecht des Bürgerlichen Gesetzbuches (sie betreffen nicht das Thema Schüleraustausch) ebenfalls in den Gesetzesentwurf eingearbeitet. Diese Version wird unter anderem den Teilnehmern der Diskussionsrunde vom 8. Dezember 2000 zugesandt. Wir werden den Text nach Erhalt hier veröffentlichen.

Etwa im Januar 2001 wird der Entwurf dem Kabinett vorgelegt. Danach erhalten ihn die Länder, bevor er zur Verabschiedung den Bundestag erreicht.

Sylvia Schill (Recherchen-Verlag)
Hamburg, den 08.12.2000

 


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