Aktuelles: Jugendaustauschvertrag
Bericht
über die Besprechung des
Entwurfes der neuen Vorschrift
über Jugendaustauschreiseverträge
am Freitag, den 8. Dezember 2000 im Bundesministerium
der Justitz (BMJ) in Berlin (10:00 Uhr - 15:30 Uhr).
Es freut uns vom Recherchen-Verlag natürlich ganz
besonders, dass unsere Informationsinitiative erfolgreich war, und dadurch
weitere, in der ursprünglichen Einladung "vergessene" Austausch-Organisationen
diesen für den Schüleraustausch doch sehr wichtigen Termin wahrnehmen
konnten. Gleichzeitig bedauern wir, dass nicht noch mehr Austausch-Organisationen
und Vertreter der Schüler-, Eltern-, und Lehrerschaft den Weg nach
Berlin gefunden haben, um diese einmalige Chance wahrzunehmen, ein sie
betreffendes Gesetz mitzugestalten.
Der Teilnehmerkreis:
| Bundesministerium der Justiz |
| Herr Dr. Schmidt-Raentsch |
BMJ |
| Frau Meier-Goering |
Richterin, Hamburg |
| Austausch-Organisationen |
| Herr Bauer |
AFS |
| Frau Bauer |
ASPECT |
| Herr Gamerschlag |
Council |
| Herr Pröpper |
Deutscher Fachverband Highschool (DFH) |
| Frau Wegner |
EF |
| Herr Stiploschek |
EUROVACANCES |
| Herr Kratzer |
Experiment |
| Herr Kürschner |
Experiment |
| Frau Lackner |
Experiment |
| Herr Kiechle |
GIJK |
| Herr Metzeltin |
GIVE |
| Herr Fisher |
Deutscher Fachverband Highschool (DFH), into |
| Herr Prüssmann |
OPEN DOOR |
| Herr Richter |
OPEN DOOR |
| Herr Huschner |
Partnership |
| Herr Plogmaker |
Partnership |
| Herr Wuttich |
Partnership |
| Frau Himstedt |
YFU |
| Herr Möller |
YFU |
| weitere Teilnehmer |
| Frau Biernath |
Deutscher Bundstag |
| Frau Bredthammer |
Bundesforum Kinder- und Jugendreisen |
| Frau Engler |
Aktion Bildungsinformation e.V. |
| Herr Griese |
FDSV |
| Frau Heinen-Koesters |
US-Botschaft |
| Herr Heinrichs |
DRV |
| Frau Holtz |
Büro Herr Börnsen |
Herr Kleinmann
(ab 14:40 Uhr) |
Aktion Bildungsinformation e.V. |
| Frau Schill |
Recherchen-Verlag |
Herr Dr. Schmidt-Raentsch leitete die Diskussionsrunde
ein. Er erklärte, dass die Gesetzesinitiative hauptsächlich Herrn
Börnsen (MdB) zu verdanken sei, der das Thema vorangetrieben habe.
Etwa ein halbes Jahr habe das Justizministerium an dem Entwurf gefeilt
und sich dabei von fachkundiger Seite beraten lassen.
Bevor die einzelnen Punkte des neuen Gesetzenwurfes diskutiert wurden,
konnten einzelne Teilnehmer ihr Statement zu dem Gesetz im Allgemeinen
abgeben:
Herr Pröpper (DFH) kritisierte, dass solch ein nur Minderheiten
betreffendes Thema Einzug in das BGB halten solle.
Herr Bauer (AFS) bewertete den Gesetzesentwurf grundsätzlich als eine
gute Sache, die nur einiger kleiner Änderungen bedürfe.
Herr Stiploschek (Eurovacances) begrüßte den Entwurf ebenfalls und bemerkte,
dass hier wohl Menschen gewirkt haben, die mit dem Thema vertraut seien.
Frau Bauer (Aspect) sieht Handlungsbedarf, da das Wohl des Schülers im
Vordergrund stehe.
Herr Fisher (into und DFH) sieht keinen Handlungsbedarf, hält eine so
ideelle Sache wie den Schüleraustausch für gesetzlich nicht regulierbar
und sieht die Gefahr, dass die amerikanischen Partner verprellt werden.
Eine ähnliche Meinung vertrat Herr Huschner (Partnership).
Frau Bredthammer (Bundesforum Kinder- und Jugendreisen) empfahl, mögliche
Regulierungen in eine "Informationspflichtverordnung" zu integrieren.
Frau Meier-Goering (Richterin, Hamburg) merkte an, dass ein Gesetz in
gewissen Teilen auch die Organisationen schützen würde.
Im Folgenden sind die einzelnen Abschnitte der geplanten
Änderung im Bürgerlichen Gesetzbuch aufgeführt, wie sie
letztendlich von den Anwesenden verabschiedet wurden und an die weiteren
gesetzgebenden Instanzen weitergeleitet werden (für den genauen Wortlaut
kann hier keine Gewähr übernommen werden, da dieser nach bestem
Wissen aus unserer persönlichen Mitschrift stammt).
Am Ende eines jeden Abschnittes wird von der insgesamt sachkundigen und
produktiven Diskussion berichet, die zu dem dargestellten Ergebnis, bzw.
zu Änderungen gegenüber dem ursprünglichen
Entwurf geführt hat.
§651l Schüleraustauschverträge
(1) Ein Schüleraustauschvertrag bedarf der schriftlichen
Form. Ein Schüleraustauschvertrag ist ein Reisevertrag, der einen mindestens
drei Monate andauernden Aufenthalt eines Reisenden bei einer Gastfamilie
in einem anderen Staat (Aufnahmeland) zum Gegenstand hat, wenn der Aufenthalt
mit dem regelmäßigen Besuch einer Schule verbunden sein soll.
Diskussion:
Statt wie zunächst im Entwurf vorgesehen, soll nicht von "Jugendaustauschverträgen"
sondern von "Schüleraustauschverträgen" gesprochen werden, da dies das
Thema besser bezeichnet. Weiterhin wurde der Begriff "Aufenthalt eines
Minderjährigen" durch "Aufenthalt eines Reisenden" ersetzt, da es in Ländern
neben den USA (wie zum Beispiel Australien) auch Volljährige sein können,
die einen Schüleraustausch starten. Wichtig an diesem Abschnitt ist, dass
Austauschorganisationen nach erfolgreichem Bewerbungsgespräch ab Gültigkeit
des Gesetzes einen gesonderten, von beiden Parteien unterschriebenen Vertrag
abschließen müssen. Bisherige Vorgehensweisen (Vertragsabschluß erfolgt
durch die Bestätigung der Bewerbung etc.) sind dann rechtswidrig.
(2) §651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 findet
keine Anwendung, wenn der Reisende vom Vertrag zurücktritt und der Reiseveranstalter
den Reisenden nicht oder nicht rechtzeitig spätestens zwei Wochen vor
Abreise jeweils über 1. und 2. informiert und ihn angemessen auf den Aufenthalt
vorbereitet hat.
|
1. |
Namen und Wohnort der für den Reisenden
bei Ankunft im Aufnahmeland ausgewählten Gastfamilie. |
|
2. |
Namen und Erreichbarkeit eines Ansprechpartners
im Aufnahmeland, bei dem auch Abhilfe verlangt werden kann. |
Sind Reisender und gesetzlicher Vertreter des Reisenden
verschiedene Personen, sind die Informationen nach Satz 1 auch letzterem
zu erteilen. Werden die Informationen nicht oder nicht rechtzeitig erteilt,
findet § 651i Abs. 2 Satz 2 und 3 und Abs. 3 keine Anwendung.
Diskussion:
Der Vorschlag von Frau Engler (ABI), einen ganz konkreten Abreisetermin
zu benennen, wurde verworfen, da die Diskussion ergab, dass dies in der
Praxis nicht realisierbar wäre. Eine Gastfamilie kann auch eine "welcome
family" oder ein "Betreuer" sein.
Im erklärenden Text soll an dieser Stelle noch eingefügt werden, dass
seitens der Veranstalter eine Informationspflicht besteht, was die landesspezifischen
Regelungen im Aufnahmeland betrifft (zum Beispiel Rauchen, kulturelle
Unterschiede, Religion...). Dieser Passus wurde als einzelner Punkt gegenüber
dem Erstentwurf gestrichen, da sonst der Eindruck entsteht, der Schüler
erhalte an diesem Zeitpunkt zusätzlich zu Gastfamilie und Ansprechpartner
weitere Informationen zum Land. Wenn die unter 1. und 2. genannten Informationen
nicht fristgerecht bereitgestellt werden (z.B. Information über Gastfamile
und Ansprechpartner erst 1 Woche vor Abreisetermin), haben Schüler und
Eltern das Recht, kostenfrei vom Vertrag zurückzutreten. Geben sie jedoch
ihr Einverständnis, zum Beispiel auch 24 Stunden nach Bekanntgabe der
Gastfamilie ins Aufnahmeland zu reisen, entfällt die Berufung auf diesen
dann gesetzlich geregelten Punkt.
(3) Die Unterbringung des Reisenden in der Gastfamilie
gilt als vertragsgemäß, wenn bei einer Bereitschaft des Reisenden, sich
in die Verhältnisse des Gastlandes und der Gastfamilie einzufügen, eine
angemessene Beaufsichtigung und Betreuung des Reisenden durch die Gastfamilie
gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Unterbringung in einer bestimmten
Gastfamilie, in einer Gastfamilie einer bestimmten gesellschaftlichen
Schicht oder in einem bestimmten geografischen Gebiet des Aufnahmelandes
besteht nur, wenn dies im Vertrag ausdrücklich vereinbart worden ist.
Diskussion:
Dieser Punkt wurde ausführlich diskutiert und es wurde besonders hervorgehoben,
dass der Schüler einen erheblichen Beitrag zum Gelingen der Austauscherfahrung
beizutragen hat. Dies kann auch dann der Fall sein, wenn ein Kind aus
gehobener Schicht ein Jahr in einer Arbeiterfamilie verbringt oder ein
Großstadtkind sein Austauschschuljahr auf einer Farm in dünn besiedelten
Gebieten verlebt. Herausgearbeitet wurde bei der Diskussion auch, dass
der Status einer durchschnittlichen Gastfamilie im Aufnahmeland weit unter
dem einer deutschen Familie liegen kann.
(4) Der Reiseveranstalter hat die Voraussetzungen für
einen geregelten Schulbesuch zu schaffen.
Diskussion:
Das Wort "geregelt" wurde nach heftiger Diskussion hinzugefügt, um zu
unterstreichen, dass der Schulbesuch im Gastland regelmäßig stattfinden
soll. Die Forderung von Frau Engler (ABI), das Einreisedatum der Schüler
an den Beginn des Schuljahres im Aufnahmeland zu knüpfen, wurde nicht
aufgegriffen, da seitens der Austauschorganisationen überzeugend klargemacht
wurde, dass
- der Schüler auch nach Schulbeginn in der Schule aufgenommen wird
(das kann auch nach einem Monat sein)
- der Schüler auch nach verspätetem Eintreffen in der Schule seine
kulturelle Erfahrung machen kann
- der Stoff nachgeholt werden kann - verspätetes Eintreffen keinen
akademischen Verlust für den Schüler darstellt
- dieser Punkt in der Regel besonders von den deutschen Eltern überbewertet
wird
- Fächer, die im ersten Halbjahr nicht gewählt werden können aufgrund
des verspäteten Eintreffens, im zweiten Halbjahr nachgeholt werden können
- eine Garantie seitens der Austauschorganisationen, pünktlich zum
Schulbeginn einzureisen, aufgrund der komplizierten Suche von Gastfamilie
und Schule nicht gegeben werden kann.
(5) Über ein Abhilfeverlangen und die vom Reiseveranstalter
ergriffenen Maßnahmen ist der Reisende unverzüglich zu unterrichten.
Diskussion:
Dieser Abschnitt meint zum Beispiel, dass bei einem Gastfamilienwechsel
die deutschen Eltern sofort erfahren, wo sie ihr Kind jetzt erreichen
können.
(6) Der Schüleraustauschvetrag kann durch den Reisenden
jederzeit aus in der Person des Reisenden liegenden Gründen gekündigt
werden. § 651j Abs. 2 Satz 1 findet entsprechende Anwendung, wenn der
Grund weder vom Reiseveranstalter zu vertreten noch auf höhere Gewalt
zurückzuführen ist.
Diskussion:
Es bedeutet, dass der Schüler die Chance haben soll das Schuljahr abbrechen
zu können wenn er z. B. Heimweh hat. Die von der Organisation bis zu dem
Zeitpunkt nicht erbrachten Leistungen werden zurückerstattet. Da den Organisationen
der überwiegende Teil der Kosten jedoch vor Abflug entsteht, ist
der Erstattungsbetrag in der Regel sehr gering (z.B. lediglich nicht in
Anspruch genommene Versicherungsleistungen oder Nachbereitungsseminare).
Die oben genannten Änderungen wurden von den Anwesenden
mehrheitlich verabschiedet und finden nun Eingang in den Gesetzesentwurf.
Wir begrüßen diesen Entwurf und halten ihn sowohl dem
Austauschschüler/seinen Eltern als auch den Austauschorganisationen gegenüber
für sehr fair.
Das weitere Vorgehen stellt sich wie folgt dar: Am Montag,
dem 11. Dezember 2000, wird in Berlin mit den Reiseverbänden weiterdiskutiert
und deren Beschlüsse zu den geplanten Änderung zum Reiserecht des
Bürgerlichen Gesetzbuches (sie betreffen nicht das Thema Schüleraustausch)
ebenfalls in den Gesetzesentwurf eingearbeitet. Diese Version wird unter
anderem den Teilnehmern der Diskussionsrunde vom 8. Dezember 2000 zugesandt.
Wir werden den Text nach Erhalt hier veröffentlichen.
Etwa im Januar 2001 wird der Entwurf dem Kabinett vorgelegt.
Danach erhalten ihn die Länder, bevor er zur Verabschiedung den Bundestag
erreicht.
Sylvia Schill (Recherchen-Verlag)
Hamburg, den 08.12.2000
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